Muss ich in der Ausschreibung die erhöhte Miete nennen?
Ich habe meine Wohnung ausserterminlich gekündigt und muss deshalb eine*n Nachmieter*in suchen. Meine Vermieterin hat mir nun gesagt, sie wolle die Wohnung künftig 200 Franken teurer vermieten. Ich solle in der Ausschreibung einen höheren Preis angeben. Soll ich das tun?
Das sollten Sie auf keinen Fall tun.
Mietrechtlich sind Sie nur verpflichtet, eine Person vorzuschlagen, die bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie bisher zu übernehmen. Dazu gehört auch die Miete. Schreiben Sie die Wohnung deshalb zum bisherigen Mietzins aus. Wenn Sie eine Person finden, welche die Wohnung zum bisherigen Preis nähme, melden Sie diese der Vermieterin zusammen mit sämtlichen Bewerbungsunterlagen per eingeschriebene Post. So können Sie beweisen, wann Sie welche Person gemeldet haben. Springt die Nachmieterschaft ab, nachdem ihr die Vermieterin erklärt hat, die Wohnung koste mehr, schulden Sie der Vermieterin keinen Mietzins mehr. Und zwar von dem Zeitpunkt an, ab welchem die Nachmieterschaft die Wohnung zum bisherigen Mietzins übernommen hätte. Um weitere Probleme zu vermeiden, lassen Sie sich von der Nachmieterschaft kurz bestätigen, warum sie die Wohnung nicht übernommen hat. Wars das? Nicht ganz: Sie müssen noch die Wohnung zurückgeben. Denn solange Sie das nicht tun, schulden Sie weiterhin den Mietzins. Schlagen Sie deshalb Ihrer Vermieterin einen Termin zur Wohnungsabnahme vor. Sollte die Vermieterin nicht zur Abnahme erscheinen, dann schicken Sie ihr sämtliche Schlüssel per Einschreiben zurück.