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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Muss ich die «Mieter-App» nutzen und muss ich sie bezahlen?

In der Nebenkostenabrechnung werden mir die Kosten für Infrastruktur und Betrieb einer «Mieter-App» in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind zwar in meinem Mietvertrag explizit als Nebenkostenposition erwähnt, doch habe ich die App nie heruntergeladen, geschweige denn genutzt. Bin ich erstens verpflichtet, diese App herunterzuladen und muss ich zweitens die erwähnten Kosten tragen? 

Derartige Apps liegen bei vielen Verwaltungen im Trend. Mit diesen Apps werden den Mietenden verschiedene Dienstleistungen rund ums Wohnen angeboten. Beispielsweise kann via App eine Wohnungsreinigung gebucht werden. Auch ein Wäscheservice, eine Kinder-oder Tierbetreuung ist per Knopfdruck verfügbar. Auch Mängel können via App sofort und «unkompliziert» bei der Vermieterschaft gemeldet werden. Die Kommunikation zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft soll künftig nur noch über diese Apps laufen. 

Alles schön und gut. Doch die Entwicklung und der Betrieb dieser Apps kosten. Die Verwaltungen versuchen deshalb, die Kosten über die Nebenkosten auf die Mieterschaft abzuwälzen, ungeachtet dessen, ob die jeweilige Mieterschaft diese App tatsächlich nutzt. Das ist unzulässig. Dies hat kürzlich auch eine Schlichtungsbehörde in einem Urteilsvorschlag entschieden. Als Nebenkosten sind nämlich nur sogenannte Betriebskosten zulässig. Dabei handelt es sich um Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen. Die meisten der über die App angebotenen Dienstleistungen hängen aber nicht direkt mit dem Gebrauch der Wohnung zusammen, sondern sind zusätzliche Leistungen. Die Mieterschaft, welche eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, bezahlt diese direkt dem Putzinstitut oder Hundesitter. 

Auch ein Meldesystem für Mängel und Reparaturen via App ist nicht nebenkostenfähig. Für den Unterhalt und die Reparaturen und Erneuerungen ist zwingend die Vermieterschaft zuständig. Diese Dienstleistung ist mit dem Nettomietzins bereits abgegolten. Alles andere wäre «doppelt gemoppelt». Überhaupt sollten Mietende Mängel nicht via eine App, sondern nach alter Manier per Einschreiben melden. Denn ob sich eine Meldung per App im Falle eines Rechtsstreits im Nachhinein noch beweisen lässt, ist zu bezweifeln. Zu guter Letzt sind die Verwendung respektive die Registrierung auf einer solchen App auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig. Das Herunterladen und die Registrierung wären gemäss datenschutzrechtlichen Grundsätzen nur auf freiwilliger Basis zulässig.