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Rechtsberater Fabian Gloor
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Kündigung per SMS?

Seit zwei Jahren bewohne ich eine Wohnung und bezahle meinem Vermieter monatlich 1200 Franken. Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nie abgeschlossen. Nun teilte mir mein Vermieter per SMS mit, ich müsse nächste Woche ausziehen. Geht das?

Auf keinen Fall. Ein Mietvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Eine Wohnung oder ein Geschäftslokal können Sie gemäss Gesetz auch per Handschlag oder sogar stillschweigend mieten. Wenn Sie von der Vermieterschaft Schlüssel erhalten, einziehen und Mietzins bezahlen, gelten Sie rechtlich als Mieter*in, mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Kündigungsformalitäten, die in Art. 266 – 266o OR festgehalten sind. Ihr Vermieter muss Ihnen die Kündigung auf einem amtlich genehmigten Formular mitteilen. Eine Kündigung per SMS entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung. Auch bei einem stillschweigenden Mietvertrag müssen zudem die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin eingehalten werden. Da Sie mit dem Vermieter diesbezüglich nichts abgemacht haben, sind die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten und der ortsübliche Kündigungstermin massgebend. Letzteren können Sie unter www.mieterverband.ch/url/schlichtungsbehoerden nachsehen oder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde erfragen. Eine solche «Kündigung» müssen Sie auch nicht bei der Schlichtungs­behörde anfechten. Teilen Sie Ihrem Vermieter stattdessen mit, dass er, wenn er schon kündigen will, dies doch korrekt machen soll.


Wer muss den Kammerjäger bezahlen?

Mit Schrecken habe ich festgestellt, dass meine Wohnung von Mäusen befallen ist. Ich habe den Befall sofort meiner Vermieterin gemeldet, woraufhin diese den Kammerjäger aufgeboten hat. Dieser konnte die ungebetenen Gäste beseitigen. Nun will mir meine Vermieterin die Kosten des Kammerjägers in Rechnung stellen. Zurecht?

Treten in einer Mietwohnung Mäuse oder andere Schädlinge auf, handelt es sich rechtlich gesehen um einen Mangel am Mietobjekt. Vermieter*innen sind in solchen Fällen verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen und die Kosten dafür zu übernehmen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Schädlingsbekämpfung mit wenig Aufwand zu bewerkstelligen ist und kein besonderes Fachwissen erfordert oder wenn sie nicht mehr als 150 Franken kostet. Dann hat man als Mieter*in selbst dafür aufzukommen. Bei Mäusen dürfte das allerdings ein schwieriges Unterfangen sein, denn eine Maus kommt selten allein. Gerade deshalb sollte bei einem Mäusebefall nicht zu lange zugewartet werden. Mäuse verbreiten sich rasend schnell. Aus einem kleinen Mäusebefall kann schnell eine Mäuseplage werden. Melden Sie den Befall darum sofort per eingeschriebenen Brief der Vermieterschaft. Zu Ihren Lasten gehen die Kosten der Schädlingsbekämpfung nur dann, wenn man Ihnen vorwerfen kann, die Tiere unter Verletzung der mietrechtlichen Sorgfaltspflicht eingeschleppt zu haben. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss die Vermieterschaft aber nachweisen. Ein vager Verdacht genügt nicht. Dieser Nachweis dürfte gerade bei Mäusen sehr schwierig zu erbringen sein, da diese ungebetenen Gäste ihren Weg in die Wohnung oft über Kabelkanäle, Kellergänge, Ver­sorgungsleitungen oder Gebäudeschäden finden und sich nicht in Umzugskartons versteckt in die Wohnung schmuggeln lassen.