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Im Hotel zahlt man in der Regel pro Person – nicht so bei der Mietwohnung. Bild: dreamstime
Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Ich bin vor vier Monaten ausgezogen. Obwohl die Vermieterin anlässlich der Wohnungsabgabe keine Schäden zu beanstanden hatte, hat sie meine Kaution bis heute nicht freigegeben. Dies obwohl ich sie bereits mehrfach dazu aufgefordert habe. Was kann ich noch tun? 

Die verzögerte Rückgabe der Mietzinskaution, auch Depot genannt, ist wahrlich ein ärgerliches Problem, das in der Praxis leider oft vorkommt. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder leiten Sie bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsverfahren ein oder Sie warten – sofern dies finanziell drinliegt – ein Jahr. Ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses nämlich ist die Bank gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Kaution auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft auszuzahlen, sofern diese bis dahin keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet hat. Die Bank verlangt dazu in der Regel das Auszugsprotokoll und allenfalls das Kündigungsschreiben. Viele Banken tun sich allerdings schwer damit und wollen alle möglichen und unmöglichen Bestätigungen sehen. Deshalb ist der Weg an die Schlichtungsbehörde zu bevorzugen. Unter www.mieterverband.ch finden Sie dazu sogar einen Musterbrief. 


Mein Vermieter will meinen Mietzins erhöhen, weil mein Freund in den letzten Monaten häufig bei mir übernachtet hat. Darf er mich deswegen zur Kasse bitten? 

Nein, denn bei einer Mietwohnung handelt es sich nicht um ein Hotelzimmer. In einem Hotel bezahlen Sie in der Regel einen Preis pro Person. Das macht ja auch Sinn, denn in der Hotelübernachtung sind weitere Dienstleistungen wie das Frühstück, das Beziehen der Betten oder die Zimmerreinigung inbegriffen. Wer hingegen eine Wohnung mietet, ist Besitzer*in und erwirbt dadurch die Sachherrschaft über die betreffenden Räumlichkeiten. Als Mieterin dürfen Sie diese nach Belieben nutzen, solange die Bausubstanz nicht beschädigt und die Nachbarschaft nicht gestört werden. Eine Wohnung darf somit nicht mehr kosten, wenn sich zusätzliche Personen darin aufhalten. Ihr Vermieter darf den Mietzins also nicht erhöhen – es sei denn, er serviert Ihnen das Frühstück ans Bett.