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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Ich bin Mieter in einem Zweifamilienhaus. Mein Nachbar in der unteren Wohnung hat seinen Garten mit allerlei leuchtenden und blinkenden Weihnachtsmännern, Rentieren und anderen lustigen Weihnachtsfiguren dekoriert. Das wäre ja schön und recht, wenn die Weihnachtsdeko nur nicht die ganze Nacht lang leuchten und blinken würde. In meinem Schlafzimmer ohne Storen und zusätzliche Vorhänge bringe ich deswegen kein Auge zu. Ist eine Weihnachtsbeleuchtung im Dauerbetrieb überhaupt erlaubt? 

Grundsätzlich ist es Mieter*innen erlaubt, Innenräume, Fenster, Balkone, aber auch Gärten während der Adventszeit mit elektrischer Beleuchtung zu dekorieren. Die Verwendung solcher Beleuchtungselemente ist inzwischen eine weit verbreitete Sitte, die zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache gehört und von Nachbar*innen und Vermieterschaft eigentlich geduldet werden muss. Ob eine solch üppige Weihnachtsbeleuchtung jetzt, während der Energiekrise, angebracht ist, ist allerdings mehr als fraglich. Zudem schreibt Artikel 257f OR vor, dass Mieter*innen auf Nachbar* innen Rücksicht nehmen müssen. Dazu gehört beispielsweise, die Privatsphäre und das Ruhebedürfnis zu respektieren. Lärm- und Geruchsimmissionen, aber auch solche durch Licht dürfen andere Mieter*innen nicht stören. Sie dürfen nicht übermässig sein und müssen auf ein vernünftiges Mass begrenzt werden. Ab wann eine Lichtimmission als übermässig gilt, ist schwierig zu bestimmen. Die Grenze dürfte dann überschritten sein, wenn die Weihnachtsbeleuchtung im Dauerbetrieb läuft und die störende Lichteinwirkung nur durch Rollläden oder Vorhänge auf ein zumutbares Mass abgesenkt werden kann. Dies ist bei Ihnen offenbar der Fall. Suchen Sie deshalb das Gespräch mit Ihrem Nachbar und schlagen Sie ihm als Kompromiss vor, die Weihnachtsbeleuchtung nach 22 Uhr jeweils abzuschalten. Mit der Montage einer Schaltuhr liesse sich dies einfach bewerkstelligen.

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Ich musste mich einer Herzoperation unterziehen und kann die Treppe zu meiner Wohnung im vierten Stock nicht mehr hochsteigen. Ein Lift ist nicht vorhanden. Der nächste Kündigungstermin liegt in weiter Ferne. Ein Freund sagte mir, eine ausserordentliche Kündigung sei möglich. Stimmt das? 

Bei der ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 266g Abs. 1 OR können die Parteien das Mietverhältnis einer Wohnung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Dabei ist es egal, welche Fristen und Termine im Mietvertrag festgehalten sind. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der für die eine Partei eine Vertragserfüllung unzumutbar macht. Die Anforderungen an den Grund sind ausserordentlich streng. Es darf kein voraussehbarer Grund sein und keiner, für den Sie als kündigender Mieter verantwortlich sind. Anerkannte Gründe sind etwa schwere Wirtschaftskrisen, Krieg oder Naturkatastrophen. Ein Wechsel des Arbeitsorts genügt dagegen nicht. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 266g Abs. 1 OR können auch im Gesundheitszustand der Mieterschaft liegen, wenn dieser eine weitere Nutzung der Wohnung unmöglich macht. Sie sind also zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigt. Ebenso kann die Verlegung in ein Alters- oder Pflegeheim zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigen. Zu beachten ist, dass das Gericht gemäss Absatz 2 des Art. 266g OR der Vermieterschaft eine Entschädigung «unter Würdigung aller Umstände» zusprechen kann. Können Sie sich mit der Vermieterschaft nicht einigen, lohnt es sich unter Umständen, eine zumutbare Nachmieterschaft zu stellen.