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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Meine Vermieterin hat mir gekündigt, weil sie meine Wohnung umbauen möchte. Kann ich mich gegen diese Kündigung wehren? 

Überprüfen Sie als Erstes, ob die Vermieterin Ihnen die Kündigung auf einem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt hat. Andernfalls ist sie nichtig und das Mietverhältnis läuft einfach weiter. Auch eine formell korrekte Kündigung kann allerdings missbräuchlich sein. Nämlich dann, wenn sie besonders krass ist und damit gegen Treu und Glauben verstösst. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Vermieterschaft Ihnen aus Rache kündigt, weil Sie beispielsweise die Nebenkostenabrechnung beanstandet haben. Kündigungen im Hinblick auf Umbau- und Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenützung der Wohnung erheblich einschränken, sind grundsätzlich nicht missbräuchlich. Werden die geplanten Arbeiten durch Ihren weiteren Verbleib in der Wohnung aber überhaupt nicht oder nur leicht erschwert oder verzögert, dann hat die Vermieterin keinen schützenswerten Grund, Ihnen zu kündigen. Eine solche Kündigung wäre missbräuchlich. Auch eine «Kündigung auf Vorrat», die die Vermieterschaft ausspricht, bevor das betreffende Bauvorhaben überhaupt ausgereift ist, gilt als missbräuchlich. Darauf können Sie sich berufen, wenn zum Beispiel die Finanzierung des Bauvorhabens noch nicht gesichert ist, die Erteilung der erforderlichen Baubewilligungen fraglich ist oder noch keine detaillierten Pläne vorliegen. Fechten Sie die Kündigung unbedingt innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde an. Die Schlichtungsbehörde nimmt dann das Bauprojekt des Vermieters genauer unter die Lupe. Sollte sich die Kündigung als berechtigt erweisen, gewähren Schlichtungsbehörden oder Gerichte meistens eine Erstreckung des Mietverhältnisses. So können Sie ein bisschen länger in der Wohnung bleiben. Voraussetzung ist, dass die Kündigung für Sie eine Härte darstellt. Eine solche liegt in der Regel bei einem knappen Wohnungsangebot vor. Um Ihre Chancen auf eine Erstreckung zu erhöhen, sollten Sie bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung belegen können, dass Sie aktiv nach einer neuen Wohnung gesucht haben, zum Beispiel anhand von Kopien von Bewerbungsschreiben oder Internetanfragen. 


Ich habe einen Mietvertrag für eine Neubauwohnung unterschrieben. Bei der Unterzeichnung befand sich die Wohnung noch im Bau. Morgen ist Mietbeginn, die Bauarbeiten sind jedoch nicht vollständig abgeschlossen und die Wohnung nicht bezugsbereit. Was kann ich tun? 

Ist Ihre Wohnung bei Mietbeginn nicht bezugsbereit, müssen Sie die Vermieterschaft mahnen und ihr eine Frist von ein bis zwei Tagen ansetzen, um die Wohnung in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, befindet sich die Vermieterschaft im Schuldnerverzug. Nun stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen: Sie können vom Mietvertrag zurücktreten oder darauf bestehen und auf einem baldigen Einzug beharren. In beiden Fällen muss die Vermieterschaft für einen allfälligen finanziellen Schaden aufkommen, etwa für Hotelübernachtungen oder das Einlagern von Möbeln. Sowohl das Ansetzen einer Nachfrist als auch einen allfälligen Rücktritt vom Vertrag sollten sie unbedingt mit eingeschriebenem Brief erklären. Da die Fristansetzung eilt, können Sie eine Mail schicken und diese nachträglich mit eingeschriebenem Brief bestätigen. Aber Achtung: Die Möglichkeit des Vertragsrücktritts haben Sie nur, wenn das Wohnen in der Wohnung unmöglich oder unzumutbar ist. Ist lediglich der Wohnkomfort eingeschränkt, haben Sie nur das Recht auf Mietzinsreduktion und Schadenersatz. In Ihrem Fall müsste man also genau untersuchen, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Aus Beweisgründen sollten Sie die angetroffene Situation fotografieren und schriftlich dokumentieren. In Grenzfällen sollten Mieter*innen vorsichtig sein und nicht ohne vorgängige Beratung vom Mietvertrag zurücktreten.