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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Um den Sommer auf Balkonien in vollen Zügen geniessen zu können, möchte ich auf meinem Balkon ein Planschbecken aufstellen. Ist das erlaubt?

Werfen Sie zuerst einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung. Ist das Aufstellen eines Planschbeckens dort nicht explizit verboten, dürfte es eigentlich kein Problem sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Balkon das Gewicht des Planschbeckens überhaupt tragen kann. Je nach dessen Grösse, der Wassertiefe sowie der Anzahl Badender kann so ein Planschbecken nämlich tatsächlich um die 1000 Kilo auf die Waage bringen – zu viel für einige Balkone.

Zudem besteht das Risiko, dass das Wasser ausfliesst und auf anderen Balkonen oder auf dem Boden einen Schaden anrichtet. Wenn sich diese Risiken nicht eindeutig ausschliessen lassen, sollten Sie den Pool nicht ohne Rücksprache mit der Vermieterschaft installieren. Bitte denken Sie bei Ihrer Planschbecken-Session in Bezug auf Musik und andere Beschallung auch an Ihre Nachbarschaft, vor allem ab 22 Uhr.

Achtung: Planschbecken können bis zu 1000 Kilo schwer werden – hier dürfte dies kein Problem sein. Foto: 123rf

Meine ehemalige Vermieterin hat mir nach dem Auszug eine Rechnung über Fr. 147.– für verfärbte Körbe im Geschirrspüler geschickt. Muss ich das bezahlen?

Ja! Wenn die Körbe im Detailhandel erhältlich sind und nicht mehr als Fr. 150.– kosten, handelt es sich bei deren Ersatz um einen sogenannten kleinen Unterhalt, der gemäss Artikel 259 OR zulasten der Mieterschaft geht. Falls die ganze Geschirrspülmaschine schadhaft ist und eigentlich ersetzt werden müsste, gilt dies nicht. Verrichtet sie ihre Arbeit nach wie vor tadellos, spielt das Alter der Körbe keine Rolle.

Was alles zum kleinen Unterhalt gehört, steht im Gesetz nicht explizit. Die Auffassung dazu hat sich im Laufe der letzten Jahre stark gewandelt. Nach wie vor steht im «Kleingedruckten» gewisser Mietverträge etwa, der Ersatz von Dichtungen, Storengurten und -kurbeln oder gar Elektroinstallationen sei Sache der Mieterschaft. Auch immer noch häufig findet man die Vertragsklausel, Reparaturkosten von bis zu einem Prozent des Jahresmietzinses müsse die Mieterschaft übernehmen. Dass solche Bestimmungen vor dem Gesetz nicht standhalten, ist unbestritten.

Bis vor einigen Jahren galt noch die landläufige Meinung, eine Reparatur gehöre dann zum kleinen Unterhalt, wenn sie nicht mehr als Fr. 150.– koste. Auch das ist Schnee von gestern. Aktuell zählt eine Reparatur nur dann zum kleinen Unterhalt, wenn sie handwerklich durchschnittlich begabte Mietende wie Sie und ich durchführen können. Sofern sich etwa der verstopfte Siphon beim Lavabo mit einfachen Handgriffen öffnen lässt, gehört dessen Entstopfen zum kleinen Unterhalt. Sobald aber Fachleute beigezogen werden müssen, geht die Reparatur zulasten der Vermieterschaft. Ein kleiner Unterhalt liegt auch dann vor, wenn Ersatzteile im Detailhandel erhältlich sind und nicht mehr als Fr. 150.– pro Stück kosten. Typische weitere Beispiele sind der Ersatz eines Duschschlauchs, einer Gemüseschublade im Kühlschrank oder des Dampfabzugfilters.