Aussicht verschandelt
Aus meiner Wohnung hatte ich einen wunderbaren Ausblick auf die Alpen. Da das Haus auf der gegenüberliegenden Strassenseite aufgestockt wurde, ist die Aussicht nun verschandelt. Habe ich das Recht auf eine Mietzinsreduktion?
Es kommt darauf an. Wurde die Wohnung im Inserat oder im Internet «mit schöner Aussicht» oder «mit Alpensicht» angepriesen, handelt es sich um eine verbindliche Zusicherung. Dasselbe gilt, wenn die Aussicht im Mietvertrag oder in einem Begleitschreiben der Vermieterschaft erwähnt wurde. Weil diese verbindliche Zusicherung nun nicht mehr der Realität entspricht, haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Wurde Ihnen das Alpenpanorama nicht ausdrücklich zugesichert, schuldet Ihnen die Vermieterschaft keine Mietzinsreduktion. Sie könnte sich auf den Standpunkt stellen, Sie hätten mit der Aufstockung des Nachbargebäudes rechnen müssen, da die geltenden Bauvorschriften eine solche zulassen. Allerdings könnte es sein, dass Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion für die Bauzeit haben. Ob und wie hoch diese ausfällt, hängt vom Ausmass der durch den Bau entstandenen Immissionen ab.
Muss ich persönlich zur Schlichtung erscheinen?
Mein Vermieter hat mir die Wohnung gekündigt. Ich habe die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten und gleichzeitig eine Erstreckung beantragt. Nun steht in der Vorladung der Schlichtungsbehörde, ich müsse persönlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen. Darauf habe ich aber keine Lust. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich die Verhandlung «schwänze»?
Wie es der Name schon sagt, hat die Schlichtungsbehörde die Aufgabe zu «schlichten», also in einem kostenlosen Verfahren eine Einigung zwischen Mieter-und Vermieterschaft herbeizuführen. Ist eine der Parteien säumig, kann nicht geschlichtet werden. Deshalb müssen Mieter-und Vermieterschaft grundsätzlich persönlich zum Schlichtungstermin erscheinen. Nicht persönlich erscheinen muss ausnahmsweise, wer einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist. In einem solchen Fall kann man sich als Mieter*in anwaltlich vertreten lassen. Vor der Verhandlung muss aber ein Dispensationsgesuch eingereicht werden, worin die Verhinderungsgründe glaubhaft dargelegt werden. Einfach «keine Lust haben» reicht als Grund nicht aus. Sie sollten deshalb unbedingt persönlich bei der Schlichtungsbehörde erscheinen. Andernfalls werden Sie für säumig erklärt mit der Folge, dass Ihr Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt. Theoretisch könnten Sie daraufhin zwar erneut ein Schlichtungsgesuch einreichen. Sie müssten dies aber noch innerhalb der 30-tägigen Anfechtungsfrist tun, welche mit dem Erhalt der Kündigung begonnen hat. Diese Frist dürfte in Ihrem Fall bereits abgelaufen sein. Eine Kündigungsanfechtung und/oder eine Erstreckung ist nach der genannten Frist nicht mehr möglich.