Hotline

Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Waschmaschine?

Seit kurzem wohne ich in einer neuen Wohnung. Bereits bei der Besichtigung sagte mir die Verwalterin, die Wohnung verfüge über keine Waschmaschine. Ich müsse mir deshalb selber ein Gerät anschaffen oder dasjenige der Vormieterin kaufen. Ich einigte mich mit der Vormieterin und kaufte ihr die Waschmaschine zu einem vernünftigen Preis ab. Kurze Zeit später versagte diese aber ihren Dienst. Der herbeigerufene Fachmann stellte fest, dass das Gerät nicht mehr repariert werden kann. Habe ich nun Anspruch auf eine neue Waschmaschine?

Leider nein. Es kommt tatsächlich vor, dass Wohnungen ohne bestimmte Geräte vermietet werden. In solchen Fällen müssen Mietende diese Apparaturen selber anschaffen. Sie sind dadurch Eigentümer*in dieser Geräte und müssen sich selbst um Service, Unterhalt und Erneuerung derselben kümmern. Sie können lediglich die Vormieterin anfragen, ob sie Ihnen kulanterweise den Kaufpreis der alten Waschmaschine zurückerstattet. Aber grundsätzlich tragen Sie als Käuferin das Risiko, dass Ihre Occasion-Waschmaschine über kurz oder lang den Dienst versagt.


Unerfreuliche Wohnungsübergabe

Ich hatte eine ziemlich unerfreuliche Wohnungsübergabe. Die Verwalterin nahm meine 2-Zimmer-Wohnung während dreier Stunden pedantisch unter die Lupe. Entsprechend lang wurden die Einträge auf dem Abgabeprotokoll. Ich glaubte schon, die Sache sei überstanden, da bekam ich einen Monat später einen Brief von meiner Ex-Vermieterin, in dem sie mir den Austausch der Backofentüre zu meinen Lasten ankündigte. Bei bestimmten Lichtverhältnissen sei ein Kratzer im Glas der Backofentüre sichtbar. Kann sie mich dafür jetzt noch zur Rechenschaft ziehen?

Laut Artikel 267a Obligationenrecht muss die Vermieterschaft bei der Rückgabe den Zustand der Wohnung prüfen und Mängel, für die sie die Mietenden haftbar machen will, diesen sofort melden. Versäumt dies die Vermieterschaft, so verliert sie ihre Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei «übungsgemässer» Untersuchung nicht erkennbar waren. Das bedeutet konkret, dass die Vermieterschaft nach der Wohnungsübergabe nur noch versteckte Mängel geltend machen kann. In Ihrem Fall handelt es sich um einen Kratzer auf der Aussenseite der Backofentüre. Dieser ist von aussen bei genauer Betrachtung sichtbar. Deshalb kann man nicht von einem versteckten Mangel sprechen. Wenn der Kratzer der Aufmerksamkeit der Verwalterin entgangen ist, muss sie selber die Konsequenzen tragen. Für Sie ist die Sache jedenfalls erledigt.