
Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen
Wie oft muss ich meine Wohnung zeigen?
Da ich meine Wohnung fristgerecht gekündigt habe, kümmert sich meine Vermieterin nun selber um die Neuvermietung. Bin ich dazu verpflichtet, den zahlreichen Mietinteressent*innen rund um die Uhr telefonisch Auskunft über die Wohnung zu geben und fast täglich mehreren Personen die Wohnung zu zeigen? Und bin ich dazu verpflichtet, der Vermieterin einen Wohnungsschlüssel zu überlassen, damit sie die Wohnung Interessierten auch während meiner Abwesenheit zeigen kann?
Sie können darauf bestehen, dass die Wohnung nur im Beisein Ihrer Vermieterin gezeigt wird und dass diese zur Besichtigung eine ganze Gruppe von Interessent*innen zusammenfasst. Seriöse Vermieter*innen vereinbaren mit der Mieterschaft im Voraus für eine bestimmte Zeitspanne einen bis höchstens zwei Besichtigungstermine pro Woche. Grundsätzlich hat die Vermieterschaft nach der Vermietung kein Zutrittsrecht zum Mietobjekt mehr. Ein Zutritt muss gesetzlich nur dann «geduldet» werden, wenn die Vermieterschaft eine Erneuerung plant oder Reparaturen notwendig sind und wenn das Mietobjekt neu vermietet oder verkauft wird. Die Vermieterin darf aber nicht einfach bei Ihnen klingeln und überfallartig in die Wohnung eindringen. Damit könnte sie sich gar wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen. Oft enthalten Mietverträge deshalb genauere Angaben dazu, wie das Zutrittsrecht im Falle einer Neuvermietung, einer Sanierung oder eines Verkaufs des Mietobjekts gehandhabt wird. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen, so muss sich die Vermieterin mit Ihnen über einen Besuchstermin einigen. Sie muss dabei auf Ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen und sich rechtzeitig – also mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus – bei Ihnen anmelden. Zudem müssen die Besichtigungstermine für Sie günstig liegen. An Sonn- und Feiertagen, über den Mittag oder in den frühen Morgenstunden müssen Sie keine Besuche dulden. Einen Schlüssel müssen Sie der Vermieterin nur dann aushändigen, wenn Sie damit einverstanden sind. Verpflichtet sind Sie dazu nicht, auch wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Im Hinblick auf Notfälle ist es jedoch ratsam, bei länger andauernder Abwesenheit den Schlüssel bei der Hauswartung oder einer Vertrauensperson zu deponieren und die Vermieterschaft schriftlich darüber zu informieren.
Oje, kein Übernahmeprotokoll!
Mit Schrecken habe ich festgestellt, dass bei meinem Einzug vor fünf Jahren gar kein Übernahmeprotokoll erstellt wurde. Kann mich die Vermieterschaft jetzt beim Auszug für jeden Pipifax zur Kasse bitten, auch wenn dieser bei meinem Einzug schon da war?
Nein, Sie haben keinen Grund zur Sorge. Heutzutage ist es so, dass die Vermieterschaft beweisen muss, dass Sie für einen Schaden verantwortlich sind. Gelingt ihr das nicht, kann sie von Ihnen keine Entschädigung verlangen. Unter anderem hat sie die Tatsache zu beweisen, dass der Schaden während Ihrer Mietdauer entstanden ist. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn ein von Ihnen unterzeichnetes Übernahmeprotokoll vorliegt. Wurde kein solches erstellt, hat die Vermieterschaft folglich das Nachsehen. Vor Jahrzehnten war das noch anders. Damals stand im Gesetz, es werde vermutet, dass sich eine Wohnung beim Einzug in einwandfreiem Zustand befunden habe. Deshalb benötigte die Mieterschaft ein Übernahmeprotokoll, wenn sie nicht für bereits vorhandene Mängel zur Kasse gebeten werden wollte. Und weil dieser alte Zopf noch in manchen Köpfen herumgeistert, kriegen viele Mieter*innen Panik, wenn sie realisieren, dass sie über kein Übernahmeprotokoll verfügen. Heute können Sie beim Einzug von folgender Faustregel ausgehen: lieber gar kein Übernahmeprotokoll als ein ungenaues oder unvollständiges. Denn wenn Sie ein Übernahmeprotokoll unterzeichnen, in dem nicht alle Mängel dokumentiert sind, wird vermutet, dass diese während Ihrer Mietdauer entstanden sind.