Der Referenzzinssatz steigt schon wieder 

Am 1. Dezember wurde der Referenzzinssatz nochmals erhöht, womit er jetzt bei 1,75 % liegt. Viele Mieter*innen erhalten nun eine Mietzinserhöhung – manche bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr. Das können Sie tun. 

In vielen Fällen lohnt es sich, eine Mietzinserhöhung anzufechten. Das zeigt eine Auswertung des Mietzinsrechners von der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands: Von den rund 60 000 Personen, die den Rechner in den Wochen nach der Erhöhung vom 1. Juni nutzten, erhielten 50 Prozent eine Anfechtungsempfehlung. 

Von denjenigen, die daraufhin den neuen Mietzins tatsächlich anfochten, waren mehr als 70 Prozent damit erfolgreich. Das zeigt eine nachträgliche Umfrage unter den Nutzer*innen des Mietzinsrechners. Sie konnten die Erhöhung entweder ganz abwenden oder zumindest spürbar vermindern – sei dies im Gespräch mit der Vermieterschaft oder vor der Schlichtungsbehörde. 

Dank dem Rechner und den Anfechtungsdokumenten, die dieser auf Wunsch erstellt, konnten sich viele Mieter*innen selber weiterhelfen. Aber auch bei den MV-Sektionen liefen die Drähte heiss und es wurden deutlich mehr Beratungen durchgeführt als üblich (lesen Sie dazu unser Interview). 

Weitere Erhöhung am 1. Dezember 

Wie bereits vielfach vorausgesagt, ist der Referenzzins am 1. Dezember nun nochmals um ein Viertelprozent angestiegen. Falls Sie jetzt eine Mietzinserhöhung erhalten, empfehlen wir Ihnen wiederum, diese mit dem Mietzinsrechner zu überprüfen. Auf Wunsch wird Ihnen dort auch gleich ein personalisiertes Anfechtungsschreiben an die zuständige Schlichtungsbehörde erstellt. 

Auch diesmal gilt: Warten Sie nicht zu lange! Sie haben 30 Tage Zeit, die Mietzinserhöhung anzufechten, danach gilt der neue Mietzins – und ist die Grundlage für allfällige weitere Erhöhungsrunden. 


Massiver Anstieg bei Schlichtungen 
Im ersten Halbjahr 2023 wurden im Miet- und Pachtwesen rund 17 500 neue Verfahren eingeleitet, das sind 42 Prozent mehr als in den vorangegangenen sechs Monaten. Dies hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) Ende November bekannt gegeben. In gewissen Kantonen verdoppelten sich die Fälle sogar, etwa in Zürich, Luzern, Uri und Schwyz. Die starke Zunahme stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Anstieg des Referenzzinssatzes vom Juni, mutmasst das BWO. 

Trotz hängigem Verfahren anfechten! 

Falls Ihr Verfahren aus der ersten Referenzzinserhöhung noch hängig ist, sollten Sie auch die zweite Erhöhung unbedingt innert der 30-tägigen Frist bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Diese könnte so gleich beide Mietzinserhöhungen in derselben Verhandlung überprüfen. Ohne Anfechtung riskieren Sie hingegen, dass die zweite Erhöhung ihre volle Wirkung entfaltet und Sie ab dem nächsten Kündigungstermin den höheren Mietzins bezahlen müssen. Und zwar selbst dann, wenn die Schlichtungsbehörde anlässlich der Verhandlung bezüglich der ersten Mietzinserhöhung zum Ergebnis kommt, dass diese nicht zulässig war. Das Gleiche gilt, wenn die Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde zu keinem Ergebnis geführt hat und das Verfahren an ein Gericht weitergezogen wurde. 

Darum noch einmal: Fechten Sie die zweite Mietzinserhöhung trotz hängigem Schlichtungs- respektive Gerichtsverfahren umgehend an. Achtung: Falls Ihr Verfahren vom Juni noch hängig ist, können Sie unseren Mietzinsrechner für die zweite Anfechtung NICHT benützen. Dies aus folgendem Grund: Wegen der Anfechtung der ersten Erhöhung steht die Grundlage für die Berechnung der zweiten Mietzinserhöhung noch gar nicht fest.

Lesen Sie dazu auch: Nachgefragt – Meine Miete soll wegen des gestiegenen Referenzzinssatzes erhöht werden. Kann ich mich mit dem Argument dagegen wehren, durch die Erhöhung überschreite der Mietzins die gesetzlich zulässige Höhe? 

Autorin: Andrea Bauer