Das sagt das Mietrecht

Wir sagen Ihnen, was es aus mietrechtlicher Sicht zu beachten gilt, wenn man Menschen aus der Ukraine in einer Mietwohnung aufnimmt.

Darf man geflüchtete Personen einfach bei sich in der Mietwohnung einquartieren? – Grundsätzlich ja. Personen aus der Ukraine können visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich hier legal während 90 Tagen aufhalten. Dank dem Schutzstatus S, den der Bundesrat für Menschen aus der Ukraine erstmals aktiviert hat, können diese nun für mindestens ein Jahr in der Schweiz bleiben.

Erlaubnis bei unentgeltlicher Aufnahme nicht nötig

Wenn Sie geflüchtete Menschen unentgeltlich bei sich aufnehmen wollen, braucht es im Prinzip keine Zustimmung der Vermieterschaft, denn es handelt sich um eine kostenlose Unterbringung von Gästen. Rechtlich ist dies als Gebrauchsleihe einzustufen (Art. 305 ff. OR), und eine solche ist für das Mietrecht nicht relevant. Dementsprechend kann sich die Vermieterschaft grundsätzlich der Aufnahme der Gäste nicht widersetzen.

Vertragliche Abmachung sinnvoll

Wir raten Ihnen aber in jedem Fall zu einer vertraglichen Abmachung, zum Beispiel zu einem Gebrauchsleihvertrag: In einem solchen kann beispielsweise eine Kündigungsfrist festgelegt werden. Diese dient gerade auch der Sicherheit der geflüchteten Personen. Als reine Gäste riskieren sie, im schlimmsten Fall von heute auf morgen vor die Tür gestellt zu werden.

Aufnahme gegen Entschädigung = Untermiete

Wird für die Unterbringung in einem Mietobjekt eine Entschädigung verlangt, besteht dagegen ein Untermietverhältnis. Und für ein solches brauchen Sie die Zustimmung der Vermieterschaft. Verweigert werden kann Ihnen eine solche allerdings nur, wenn Sie als Untervermieter*in sich weigern, der Vermieterschaft die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben, wenn Sie einen Gewinn mit dem Mietzins erzielen wollen oder wenn der Vermieterschaft aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen sollten. Dies könnte beispielsweise bei einer Überbelegung der Wohnung der Fall sein.

Vertrag gilt auch mündlich

Zu beachten ist, dass ein Untermietvertrag auch mündlich zustande kommen kann. Ausserdem muss eine Gegenleistung nicht zwingend eine Geldleistung sein. Sobald Sie als Gegenleistung zum Beispiel einen Kinderhütedienst oder ein Hundesitting in Anspruch nehmen, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Gebrauchsleihe. In einem solchen Fall könnte es sich bereits um eine bewilligungspflichtige Untermiete handeln. Wir empfehlen, in jedem Fall mit Hilfsorganisationen, der Gemeinde oder dem Kanton zusammenzuarbeiten, um möglichen Konflikten vorzubeugen.

Wir beraten Sie

Bei weiteren mietrechtlichen Fragen in Bezug auf die Aufnahme von geflüchteten Personen steht das übliche Beratungsangebot unserer Sektionen zur Verfügung.