Das Asbest-Risiko bleibt aktuell

Badezimmer-Plättli sind oft mit asbesthaltigem Kleber befestigt. Solange asbesthaltiges Material nicht beschädigt ist, besteht jedoch in der Regel keine direkte Gefahr.

Bei Umbauten und Sanierungen an älteren Gebäuden stellen asbesthaltige Materialien ein Gesundheitsrisiko für die Mietenden dar. Auch beim Heimwerken ist Vorsicht geboten.

Grundsätzlich ist in allen vor 1990 erbauten Gebäuden mit Asbest zu rechnen, und das Einatmen von Asbestfasern kann zu schweren Erkrankungen bis zum Tod führen. Asbestfasern sind in vielen älteren Baumaterialien enthalten. In der Regel werden sie erst beim Bearbeiten der Materialien freigesetzt, worauf sie in die Atemwege gelangen können. Bevor die Gefährlichkeit der Asbestfasern erkannt war und Asbest 1990 verboten wurde, galt das Material wegen seiner zahlreichen Eigenschaften als Wunderfaser. Aufgrund seiner Hitzebeständigkeit wurde Asbest oft in Brandschutzmaterialien eingesetzt. Er besitzt hohe elektrische sowie thermische Isolierfähigkeit. Deshalb kam er etwa in elektrischen Sicherungskästen, hinter Heizkörpern und bei Rohrisolationen zum Einsatz. Weil er sich zudem gut in verschiedene Bindemittel wie Zement und Harz einarbeiten lässt, ist er in Bodenbelägen, im Fliesenkleber oder im Wandverputz zu finden. Praktisch im ganzen Haus ist mit Asbest zu rechnen, vom Fensterkitt bis zur alten Küche.

Dabei kann der erste Blick täuschen: Ein neuer Belag kann nach 1990 über einen älteren mehrschichtigen asbesthaltigen Vinylboden gelegt worden sein. Auch eine frisch gestrichene Wand kann über das tatsächliche Alter eines Verputzes hinwegtäuschen. Solange asbesthaltiges Material aber unbeschädigt ist und nicht bearbeitet wird, besteht in den allermeisten Fällen keine direkte Gefährdung – asbesthaltiges Material muss dann auch nicht vorsorglich entfernt werden.

Korrekt abgeklärt und informiert

Rund 1,3 Millionen Wohngebäude in der Schweiz wurden vor 1990 erbaut. Aufgrund des Alters vieler Liegenschaften werden Sanierungen zunehmend zum Thema. Mieter*innen können von einer Sanierung betroffen sein, sei es in der eigenen Wohnung oder in einer Nachbarswohnung. Werden die Arbeiten gemäss den geltenden Regeln durchgeführt, besteht keine Gefährdung. Steht eine Sanierung an, sollte die Bauherrschaft eine Bauschadstoffermittlung vorsehen. Zur korrekten Planung von Umbau- und Sanierungsarbeiten gehört die Kommunikation. Bauherrschaft oder Vermieterschaft sind gehalten, die Nutzer*innen und Mieter*innen korrekt zu informieren. Umgekehrt können auch diese auf die Problematik hinweisen. Insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung der Liegenschaft während eines Umbaus ist die Kommunikation entscheidend für das gegenseitige Vertrauen. Zeigen die Ergebnisse der Schadstoffermittlung, dass beim Umbau mit der Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen ist, können speziell instruierte Handwerker*innen die Arbeiten oftmals selbst durchführen, wobei sie mit gezielten Schutzmassnahmen sich selber und die Nutzer*innen der Liegenschaft schützen müssen. Ist dagegen mit einer erheblichen Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen, wie dies typischerweise beim Entfernen alter asbesthaltiger Vinylbodenbeläge oder beim Entfernen alter Fliesen der Fall sein kann, dann dürfen die Arbeiten nur durch ein spezialisiertes Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden, das von der Suva anerkannt ist. Für die Entfernung der asbesthaltigen Materialien wird der betroffene Bereich vom Rest der Liegenschaft separiert, unter Unterdruck gesetzt und während der Arbeiten überwacht. Eine solche Sanierung führt zu Einschränkungen in der Nutzung der Liegenschaft. Der Aufwand schützt aber alle Beteiligten.

Blumenkisten und Faserzementplatten

Nicht nur in der Wohnung, sondern auch im Aussenbereich ist noch mit Asbest zu rechnen. Zum Beispiel in Form einer Blumenkiste oder in einem Gartenhaus, das mit Faserzementplatten bedeckt ist. Gerade ältere Faserzementplatten sind oft asbesthaltig und können im Freien stark verwittert sein. Sie sollten nicht mit Bürsten oder einem Hochdruckreiniger geputzt, denn bei asbesthaltigen Platten können dadurch Asbestfasern freigesetzt werden. Wer asbesthaltige Faserzementplatten oder Blumenkisten nicht mehr benötigt, muss an das Asbestverbot denken: Die Platten und Kisten müssen korrekt entsorgt werden. Selbst wenn sie noch intakt sind, dürfen sie nicht weitergegeben werden – auch nicht gratis.

Text: Forum Asbest

Weiterführende Informationen
Die Initiative «Gemeinsam gegen Asbest» will für das Risiko einer Asbestexposition sensibilisieren. Auf der Internetseite www.forum-asbest.ch finden sich zahlreiche Informationen – auch für Mieter*innen. Ein interaktives Asbesthaus zeigt, wo mit Asbest zu rechnen ist. Und es findet sich ein Hinweis zum Gebäuderegister des Bundes, mit dem das Alter eines Hauses ermittelt werden kann.