Balkongenuss – ohne Knatsch mit der Nachbarschaft

Bei warmen Temperaturen verlagert sich der Alltag vieler Mieter*innen auf den Balkon. Es wird grilliert, geplanscht und gepflanzt, Feste werden gefeiert. Wir liefern Ihnen «Dos and Don’ts» für einen sorgenfreien Sommer zuhause.

1. Darf ich auf meinem Balkon nach Belieben grillieren?

Grundsätzlich dürfen Mieter*innen auf dem Balkon tun und lassen, was sie wollen. Dort darf nach Belieben gegessen, sonnengebadet, geschlafen oder eben auch grilliert werden. Doch Obacht: Auch auf dem Balkon müssen Mieter*innen selbstverständlich auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Sie müssen den Grill jederzeit so im Griff haben, dass die Nachbar*innen nicht eingeräuchert werden. Ein Smoker-Grill ist deshalb nicht die optimale Gerätschaft für einen Grillspass auf dem Balkon. Überschreiten die Rauchimmissionen das tolerierbare Mass, kann die Vermieterschaft im Ein­zelfall einschreiten. Mit einem Gas- oder Elektrogrill lassen sich beissender Rauch und Gestank dagegen auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Der Geruch von gebra­tenem Fleisch oder Gemüse ist kein Pro­blem, denn Kochen gehört schliesslich zum Wohnen. Solche Gerüche müssen von der Nachbarschaft geduldet werden – sie können schliesslich auch aus einem offenen Küchenfenster entweichen.

2. In meiner Hausordnung steht ein generelles Grillverbot – ist das verbindlich?

Grundsätzlich ist eine Hausordnung nur gültig, wenn der Mietvertrag aus­drücklich auf sie verweist. Und selbst dann müssen sich Mieter*innen nicht an jedes kleinliche Verbot halten. Die Ver­mieterschaft darf nicht nach Lust und Laune Verbote erlassen. Einschränkungen der Balkonnutzung im Mietvertrag oder in der Hausordnung müssen auf einem sachlichen Grund basieren und verhält­nismässig sein. Verbote um des Verbots Willen sind dagegen unbeachtlich. Sie verstossen gegen die Persönlichkeits­rechte der Mietenden. Dazu gehört bei­spielsweise auch ein generelles Grill­verbot auf dem Balkon. Deshalb: Nein, ein generelles Grillverbot ist nicht verbindlich.

3. Bis wann darf ich auf meinem Balkon Gäste bewirten?

Sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon sollte übermässiger Lärm vermieden werden. Als Faustregel gilt: Ab Beginn der Nachtruhe herrscht Tisch­lautstärke. Die Gesprächslautstärke ist also so weit zu reduzieren, dass man sich nur noch am gleichen Tisch versteht. Lautes Lachen, Singen und Grölen liegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr drin. Die Nachtruhe gilt im Allgemeinen ab 22 Uhr. Massgebend sind die örtlichen Polizei­vorschriften oder die Hausordnung. Mancherorts gilt auch über Mittag eine Ruhezeit. Dann ist die Lautstärke ähnlich herunterzuschrauben wie nachts. Auch ausserhalb der Ruhezeiten ist der Ge­räuschpegel auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. Wer auf dem Balkon den Lautstärkeregler voll aufdreht oder gar eine Fanfare bläst, überschreitet das Zu­lässige zu jeder Tageszeit.

4. Darf ich auf der Gemeinschaftsterrasse eine Party schmeissen?

Sofern diese Terrasse allen Mie­ter*innen einer Liegenschaft zur Verfü­gung steht, kann dort ein Fest stattfinden und es darf sogar grilliert werden. Im Ge­gensatz zum Balkon kann die Vermieter­schaft dies aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung verbieten. Denn die Terrasse gehört zu den gemeinschaftli­chen Bereichen der Liegenschaft, die nicht einer bestimmten Mieterschaft zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung steht. Wie solche Areale genutzt werden, kann die Liegenschaftsverwaltung selber festlegen. Es gibt kein generelles Recht, dort Partys zu veranstalten. Erlaubt dies die Vermieterschaft, müssen sich Mie­ter*innen dabei selbstverständlich mit den Nachbar*innen absprechen.

5. Darf ich auf dem Balkon rauchen?

Mieter*innen, die sich auf dem Balkon einen Glimmstängel oder eine E-Zigi gönnen, müssen darauf achten, dass der Tabakrauch respektive der Dampf nicht durch ein offenes oder schräg ge­stelltes Fenster direkt in die Schlaf­zimmer der oberen Wohnungen dringt. Solche Geruchsimmissionen müssen Nachbar*innen nicht tolerieren.

6. Darf ich auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen?

Mieter*innen, die ein Planschbecken auf dem eigenen Balkon der Badi vor­ziehen, sollten einen Blick in den Miet­vertrag beziehungsweise die Hausord­nung werfen. Und dies im Idealfall noch bevor sie sich mit dem Aufblasen voll ver­ausgabt haben. Ist das Aufstellen eines Planschbeckens weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung explizit ver­boten, dürfte es eigentlich kein Problem sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Balkon das Gewicht des Planschbe­ckens überhaupt tragen kann. Je nach Grösse, Wassertiefe oder Anzahl Ba­dender kann so ein Planschbecken näm­lich tatsächlich fast eine Tonne auf die Waage bringen – zu viel für einige Balkone.

7. Darf ich meinen Balkon nach Lust und Laune bepflanzen?

Sofern ein Balkon ausschliesslich zur gemieteten Wohnung gehört und sich Mieter*innen an bestimmte Regeln halten, dürfen sie diesen bepflanzen. Wie bei den Planschbecken ist die statische Tragfähigkeit ein wichtiger Punkt, der zu beachten ist. Nicht erlaubt sind schwere Pflanzentröge, die den Balkon zum Einsturz bringen könnten. Da die Belas­tungsgrenze für Mieter*innen schwer abzuschätzen ist, empfiehlt sich vor grös­seren Anpflanzungen vorgängig ein Ge­spräch mit der Vermieterschaft. Zudem darf die Bepflanzung nicht über den Bal­konbereich hinauswachsen. Mieter*innen dürfen also keine Triebe über die Fassade hinweg klettern oder vor die Fenster anderer Wohnungen hängen lassen. Einige Vermieter*innen erlauben Blu­menkistchen nur auf der Innenseite des Balkongeländers. Das mag zwar bünzlig erscheinen, rechtlich lässt sich dagegen aber nicht viel einwenden. Dass in die Höhe wachsende Pflanzen die Balkon­brüstung etwas überragen, muss, solange sie niemandem die Sicht rauben, jedoch zulässig sein. Das zu verbieten, wäre unverhältnismässig.

8. Ich möchte mit Leuten aus der Nachbar­schaft im Hinterhof einen Gemeinschafts­garten betreiben. Ist das erlaubt?

Auf gemeinschaftlich genutzten Flä­chen wie Flachdächern, Wiesen oder Hin­terhöfen sollte «Urban Gardening», wie das Gemeinschaftsgärtnern im städti­schen Umfeld heisst, nur mit der Zustim­mung der Vermieterschaft betrieben werden. Diese fährt besser, wenn sie die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn eine deutliche Mehrheit der Hausbewoh­nenden hinter dieser Idee steht. Urban Gardening funktioniert nur, wenn es sich auf eine breiten Zustimmung der Miet­parteien abstützen kann. Dies ist auch Sinn und Zweck dieser Gemeinschafts­idee. Es geht eben gerade nicht darum, dass jede*r für sich im eigenen Gärtchen Kartoffeln, Tomaten oder Hanf zieht. Gleichgesinnte Mieter*innen, denen es im grünen Daumen zuckt, deren Vermie­terschaft aber nichts von Urban Garde­ning wissen will, wenden sich am besten an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Viele Gemeinden stehen solchen Pro­jekten positiv gegenüber und stellen dafür allenfalls eine Fläche auf öffentlichem Grund zur Verfügung.

9. Mein Nachbar hält sich an keine Regeln. Was kann ich dagegen tun?

Wer versucht, die «Lämpen» mit den Nachbar*innen wegen irgendeiner Art von Störungen auf dem Rechtsweg zu lösen, landet nicht selten in der Sack­gasse. Denn ob eine Störung das zulässige Mass überschreitet, lässt sich kaum ob­jektiv feststellen. Deshalb sind Toleranz und ein gesunder Menschenverstand das A und O. Ein persönliches Gespräch ist in einer solchen Situation oft zielführender. Dabei muss man sich bewusst sein: Zwar haben die Nachbar*innen ein Recht auf Ruhe, doch Fröhlichkeit und Ausgelas­senheit sind ebenso erlaubt. Toleranz und gegenseitiger Respekt sind letztlich die Grundpfeiler einer friedlichen Nachbar­schaft. Bei «lernresistenten» Nach­bar*innen können Sie sich bei der Polizei oder der Vermieterschaft beschweren. Bleibt die Reklamation wirkungslos, kann unter Umständen eine Mietzinsreduktion verlangt werden. Zusätzlich Druck gemacht werden kann durch die Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlich­tungsbehörde. Ein solches Vorgehen ist allerdings heikel – es lauern formelle Hürden, und vor Überreaktionen ist zu warnen. Am besten lassen Sie sich vor­gängig vom Mieterinnen- und Mieterver­band beraten.

Text: Fabian Gloor