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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Wie oft muss ich meine Wohnung zeigen?

Da ich meine Wohnung fristge­recht gekündigt habe, kümmert sich meine Vermieterin nun selber um die Neuvermietung. Bin ich dazu verpflichtet, den zahlreichen Mietinteressent*innen rund um die Uhr telefonisch Auskunft über die Wohnung zu geben und fast täglich mehreren Personen die Wohnung zu zeigen? Und bin ich dazu verpflichtet, der Vermieterin einen Wohnungsschlüssel zu über­lassen, damit sie die Wohnung Interessierten auch während meiner Abwesenheit zeigen kann?

Sie können darauf bestehen, dass die Wohnung nur im Beisein Ihrer Vermieterin gezeigt wird und dass diese zur Besichtigung eine ganze Gruppe von Interes­sent*innen zusammenfasst. Seriöse Vermieter*innen verein­baren mit der Mieterschaft im Voraus für eine bestimmte Zeit­spanne einen bis höchstens zwei Besichtigungstermine pro Woche. Grundsätzlich hat die Vermieterschaft nach der Ver­mietung kein Zutrittsrecht zum Mietobjekt mehr. Ein Zutritt muss gesetzlich nur dann «geduldet» werden, wenn die Vermieterschaft eine Erneuerung plant oder Reparaturen not­wendig sind und wenn das Miet­objekt neu vermietet oder ver­kauft wird. Die Vermieterin darf aber nicht einfach bei Ihnen klin­geln und überfallartig in die Wohnung eindringen. Damit könnte sie sich gar wegen Haus­friedensbruchs strafbar machen. Oft enthalten Mietverträge des­halb genauere Angaben dazu, wie das Zutrittsrecht im Falle einer Neuvermietung, einer Sanierung oder eines Verkaufs des Mietobjekts gehandhabt wird. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen, so muss sich die Vermieterin mit Ihnen über einen Besuchstermin einigen. Sie muss dabei auf Ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen und sich rechtzeitig – also mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus – bei Ihnen anmelden. Zudem müssen die Besichtigungster­mine für Sie günstig liegen. An Sonn- und Feiertagen, über den Mittag oder in den frühen Morgenstunden müssen Sie keine Besuche dulden. Einen Schlüssel müssen Sie der Vermie­terin nur dann aushändigen, wenn Sie damit einverstanden sind. Verpflichtet sind Sie dazu nicht, auch wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel ent­hält. Im Hinblick auf Notfälle ist es jedoch ratsam, bei länger andauernder Abwesenheit den Schlüssel bei der Hauswartung oder einer Vertrauensperson zu deponieren und die Vermieter­schaft schriftlich darüber zu informieren.


Oje, kein Übernahmeprotokoll!

Mit Schrecken habe ich festgestellt, dass bei meinem Einzug vor fünf Jahren gar kein Übernahmeproto­koll erstellt wurde. Kann mich die Vermieterschaft jetzt beim Auszug für jeden Pipifax zur Kasse bitten, auch wenn dieser bei meinem Einzug schon da war?

Nein, Sie haben keinen Grund zur Sorge. Heutzutage ist es so, dass die Vermieterschaft beweisen muss, dass Sie für einen Schaden verant­wortlich sind. Gelingt ihr das nicht, kann sie von Ihnen keine Entschä­digung verlangen. Unter anderem hat sie die Tatsache zu beweisen, dass der Schaden während Ihrer Mietdauer entstanden ist. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn ein von Ihnen unterzeichnetes Übernahmeprotokoll vorliegt. Wurde kein solches erstellt, hat die Vermieterschaft folglich das Nachsehen. Vor Jahrzehnten war das noch anders. Damals stand im Gesetz, es werde vermutet, dass sich eine Wohnung beim Einzug in einwandfreiem Zustand befunden habe. Deshalb benötigte die Mie­terschaft ein Übernahmeprotokoll, wenn sie nicht für bereits vorhan­dene Mängel zur Kasse gebeten werden wollte. Und weil dieser alte Zopf noch in manchen Köpfen herumgeistert, kriegen viele Mie­ter*innen Panik, wenn sie realisie­ren, dass sie über kein Übernahme­protokoll verfügen. Heute können Sie beim Einzug von folgender Faustregel ausgehen: lieber gar kein Übernahmeprotokoll als ein unge­naues oder unvollständiges. Denn wenn Sie ein Übernahmeprotokoll unterzeichnen, in dem nicht alle Mängel dokumentiert sind, wird vermutet, dass diese während Ihrer Mietdauer entstanden sind.