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Fabian Gloor beantwortet Ihre Fragen

Der Vormieter ist noch da

Weil mein Vormieter noch nicht ausgezogen ist, kann ich nicht termingerecht einziehen. Meine alte Wohnung habe ich aber bereits gekündigt. Was kann ich tun?

Das ist wahrlich eine schwierige Situation. Doch leider müssen Sie sich damit abfinden, dass Sie nicht wie geplant in die neue Wohnung einziehen können. Gemäss dem Mietvertrag hätten Sie zwar das Recht dazu, doch dieses lässt sich leider nicht so schnell durchsetzen. Sie kommen nicht darum herum, vorübergehend eine andere Bleibe zu suchen. Nötigenfalls müssen Sie ins Hotel ziehen und für Ihre Möbel einen Lagerraum mieten. Die Miete schulden Sie für diese Zeit selbstverständlich nicht. Sollten Sie zusätzliche Kosten haben, so können Sie diese von Ihrer Vermieterschaft zurückfordern. Denn diese konnte den vereinbarten Mietbeginn nicht einhalten und wird deshalb schadenersatzpflichtig. Das heisst aber nicht, dass Sie auf deren Kosten gleich in einem Luxushotel nächtigen dürfen. Sie müssen den Schaden möglichst gering halten. Bewahren Sie unbedingt die Belege auf, damit Sie Ihre Auslagen beweisen und beziffern können.

Solange die Weihnachtsbeleuchtung die Nachbarschaft nicht belästigt, muss die Vermieterschaft sie dulden. Man kann es aber auch übertreiben.

Muss ich die Lichterkette entfernen?

Ich habe innerhalb meines Balkons eine farbige Lichterkette als Weihnachtsbeleuchtung aufgehängt. Meinem Vermieter – ein bekennender Weihnachtsmuffel – ist diese Dekoration ein Dorn im Auge. Er hat mich aufgefordert, sie zu entfernen. Muss ich mir das gefallen lassen?

Nein. Innerhalb Ihres Balkons dürfen Sie jederzeit eine Beleuchtung anbringen. Solange diese innerhalb des Balkongeländers montiert ist und nicht die ganze Nachbarschaft beleuchtet respektive belästigt, muss Ihr Vermieter die Lichterkette dulden. Auch innerhalb Ihrer Wohnung dürfen Sie jeden Quadratzentimeter weihnachtlich schmücken, solange keine Brandgefahr besteht. Anders sähe es aus, wenn Sie die Lichterkette ausserhalb der Balkonbrüstung angebracht oder gar einen leuchtenden Samichlaus montiert hätten, der die Fassade hochkraxelt. Dann dürfte der Vermieter die Entfernung der Dekoration verlangen, weil die Balkonbrüstung sowie die Aussenfassade nicht mehr Inhalt Ihres Mietvertrags sind. Die Vermieterschaft kann die Nutzung des Balkons grundsätzlich im Rahmen des Mietvertrags oder der Hausordnung regeln. Sollte Ihr Mietvertrag die Balkonnutzung allerdings stark reglementieren und Ihnen das Aufhängen von Lichterketten verbieten, so wäre die betreffende Vertragsklausel nur im Ausnahmefall verbindlich. Denn ein Mietvertrag darf die Freiheit der Mietenden grundsätzlich nur einschränken, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Zudem müssen die Einschränkungen verhältnismässig sein. Bei Liegenschaften, die das Ortsbild prägen oder unter Denkmalschutz stehen, kann dies der Fall sein. Im normalen Wohnblock jedoch lässt sich ein solches Verbot nicht rechtfertigen. Verbote um des Verbietens willen sind nicht statthaft.